Blechschäden betreffen nicht grundlegende Fahrzeugstrukturen

Als «Blechschäden» werden umgangssprachlich laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2014 (Az.: I-3 U 10/13) und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Fahrzeugoberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert ist, sei zudem dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe.

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