Bei Dauernachtarbeit erhöht sich Nachtarbeitszuschlag auf 30%

Nachtarbeitnehmer haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.12.2015 (Az.: 10 AZR 423/14) jetzt entschied, erhöht sich dieser Anspruch bei Dauernachtarbeit auf 30%.

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