Das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.06.2016 (Az.: VIII ZR 134/15) entschieden. Das Gericht verwies darauf, dass seit der Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Umfasst seien deshalb auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.
- On Juni 15, 2016
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Fehlen noch laufender Herstellergarantie ist beim Gebrauchtwagenkauf ein Sachmangel
Tags: BGHGarantieGebrauchtwagenkaufMangelRücktrittSachmangel
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