Auch wechselbezüglich gewollte Verfügungen eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments können in ein Einzeltestament des anderen Ehegatten umgedeutet werden (OLG München vom 23.07.2014, 31 Wx 204/14).
Das OLG München kann sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.6.1987 (IVa ZR 74/86) stützen. Bereits dort hat der Bundesgerichtshof die Umdeutung einer vom unverheirateten Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung eines “gemeinsamen Testaments der Partner einer Lebensgemeinschaft” in ein einseitiges Testament gemäß § 140 BGB vorgenommen.