MANDANTENINFORMATION Ausgabe September-Oktober 2014

MANDANTENINFORMATION

Themen dieser Ausgabe

  • Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
  • Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen
  • Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
  • Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode
  • Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
  • Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss
  • Details zum Mindestlohn

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zurück auf Los

Der Bundesrat hat vor der Sommerpause unter anderem den Neuregelungen für die Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern und Gebäudereinigern zugestimmt. Dies führt vereinfacht gesagt dazu, dass die durch die Rechtsprechung gekippte Verwaltungsauffassung wieder gilt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die seinerzeitige gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) übergehen soll, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Die Finanzverwaltung hatte dagegen den Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Umfang der vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen abhängig gemacht (ermittelt anhand der Quote der Vorjahres-Umsätze), sich dann aber der Auffassung des BFH angeschlossen (s. hierzu unsere Mandanten-Info 3 und 4/2014).

Mit dem nun verabschiedeten sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetz gilt ab dem 1. 10. 2014 Folgendes:

  • Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt.
  • Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat.
  • Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung an der von der Verwaltung anerkannten 10 %-Grenze (Bauleistungen des Vorjahres müssen mehr als 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers ausmachen) orientieren.
  • Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Grundsätze.

Anmerkung: Leistungsempfänger und Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger müssen künftig nicht mehr untereinander klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dürfte hier für Klarheit sorgen.

Hinweise: Für Umsätze, die zwischen dem 15. 2. 2014 und dem 30. 9. 2014 ausgeführt werden, gelten die in der Mai/Juni-Ausgabe dieser Mandanten-Information dargestellten Grundsätze. Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Leistungsempfänger für vor dem 15. 2. 2014 erbrachte Bauleistungen nicht die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Übergangsregelungen in Anspruch nimmt, sondern sich für eine Rückabwicklung entscheidet. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat kürzlich die Anforderungen an die Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen im unternehmerischen Bereich näher erläutert.

Hintergrund: Kontoauszüge werden zunehmend digital von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Viele Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Online-Banking sehen darüber hinaus die Übermittlung von Kontoauszugsdaten ausschließlich in elektronischer Form vor. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.

Das BayLfSt stellt in diesem Zusammenhang klar:

  • Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Denn der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
  • Bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sichergestellt sein, dass während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
  • Aus der System- und Verfahrensdokumentation muss erkennbar sein, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
  • Das zum Einsatz kommende Datenverarbeitungsverfahren muss gewährleisten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden, erfasst werden und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können.
  • Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Anmerkung: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Unternehmen. Auch Privatpersonen mit positiven Einkünften (insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung) von mehr als 500.000 € im Jahr müssen sich hieran halten. Hier besteht allerdings eine Aufbewahrungsfrist von sechs, und nicht wie bei Unternehmen, von zehn Jahren.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ergänzt und eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften geschaffen.

Hintergrund: Ab dem 1. 1. 2015 sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete (dies sind neben Banken, Kreditinstituten und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten) verpflichtet, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln und in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Dafür müssen sie jährlich im Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 10. – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden ihrer Gesellschafter elektronisch beim BZSt abfragen (sog. Regelabfrage).

Inzwischen wurden verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften getroffen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall – aufgrund einer der folgenden Punkte – die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann.

Ausgenommen sind:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Achtung: Sobald der Gesellschaft eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen – selbst dann, wenn diese Person ebenfalls konfessionslos ist/keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils 1. 9. – 31. 10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des KiStAM beim BZSt erfolgen.
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Allerdings muss jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

Hinweis: Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZSt-Online-Portal und zur Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u. a. den Hinweis, dass jede Gesellschaft, die zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss.

Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch privat nutzt, darf nicht mitten im Jahr von der sog. 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Die Fahrtenbuchmethode ist nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.

Hintergrund: Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Wert der Privatnutzungsmöglichkeit kann entweder mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat ermittelt werden (1 %-Regelung) oder mit den tatsächlich aufgrund der Privatfahrten entstandenen Kosten, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt (Fahrtenbuchmethode).

Streitfall: Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzungsmöglichkeit ermittelte er für den Zeitraum Januar bis April 2008 nach der 1 %- Regelung und für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt setzte für das gesamte Jahr 2008 den Wert an, der sich nach der 1 %- Regelung ergab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Fahrtenbuchmethode gründet auf einem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung des Jahres und dem Ansatz der gesamten jährlichen Kfz-Kosten. Die Fahrtenbuchmethode setzt daher ein für das ganze Jahr geführtes Fahrtenbuch voraus.
  • Zwar wird nach der 1 %- Regelung der geldwerte Vorteil monatlich ermittelt. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Fahrtenbuch ebenfalls nur monatlich geführt werden muss. Denn der Monatsbezug nach der 1 %- Regelung regelt nur den Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils.

Hinweise: Um die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungsmöglichkeit eines Kfz nach der Fahrtenbuchmethode vornehmen zu können, muss der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Zudem muss er die Kfz-Kosten durch Belege nachweisen. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %- Regelung zur Fahrtenbuchmethode kommt allerdings bei einem Fahrzeugwechsel infrage.

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Streitfall Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohn­ort zur Arbeit irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben der Entfernungspauschale auch die hierdurch entstandenen Reparaturkosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten.

Entscheidung: So auch der BFH.

  • Reparaturkosten sind neben der Entfernungspauschale nicht als Werbungskosten abziehbar – auch außergewöhnliche Aufwendungen sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
  • Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Norm: Mit dem Gesetz zur Einführung der Entfernungspauschale wurden zugleich zwei – im Streitfall nicht einschlägige – Ausnahmen geregelt (Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen). Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft gemeint waren.
  • Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Denn die Entfernungspauschale bezweckt neben umwelt- und verkehrspolitischen Zielen vor allem eine Steuervereinfachung. Und diese wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale tatsächlich sämtliche Aufwendungen abgegolten werden.

Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst auch Park- oder Mautgebühren oder die Abschreibung für das Auto. Darüber hinaus dürfte das Urteil auch für die Kosten eines Unfalls gelten, der nicht auf einer Dienstreise, sondern auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg passiert. Dies sieht die Finanzverwaltung derzeit zum Glück noch anders, sodass diese Kosten weiterhin geltend gemacht werden sollten.

Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss

Die Kosten für einen Winterdienst stellen eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar, für die eine Steuerermäßigung von 20 % (max. 4.000 €), gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus des Steuerpflichtigen erledigt wird.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch die Haushaltsmitglieder erledigt werden, z. B. die Reinigung der Wohnung.

Sachverhalt: Ein Hausbesitzer zahlte an einen Winterdienst ca. 140 €, damit dieser die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem selbst genutzten Haus übernimmt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung, weil der Gehweg nicht zum Haushalt des Hausbesitzers gehöre.

Entscheidung: Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) sahen dies erfreulicherweise anders:

  • Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Dienstleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: Der Begriff des Haushalts ist nämlich räumlich-funktional auszulegen und daher nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt.
  • Zum Haushalt gehören somit nicht nur die selbstgenutzte Wohnung und der Grund und Boden (Garten), sondern auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus, wenn der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Mieter zur Reinigung und Schneeräumung des öffentlichen Gehwegs vor seinem Haus/seiner Wohnung verpflichtet ist.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die den Winterdienst nur insoweit als steuerlich begünstigt ansieht, als er auf dem Privatgelände des Steuerpflichtigen erledigt wird.

Ebenfalls begrenzt abzugsfähig (und ebenfalls im Widerspruch zur Finanzverwaltung) sind dem BFH zufolge die Handwerkerkosten für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Trink- und Abwassernetz im Rahmen einer Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Zwar werden auch hier die Leistungen z. T. jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund und Boden erbracht. Allerdings gebietet auch hier die räumlich-funktionale Betrachtungsweise den Abzug der „grenzüberschreitenden“ Leistung, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für den Anschluss eines Neubaus gelten diese Grundsätze jedoch nicht.

Details zum Mindestlohn

Mit dem kürzlich beschlossenen Tarifautonomiestärkungsgesetz ist es amtlich: Ab dem 1. 1. 2015 gilt in Deutschland in den meisten Branchen ein Mindestlohn von 8,50 €/Stunde.

Hier die Fakten im aller Kürze:

Ab dem 1. 1. 2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 €. Bis zum 31. 12. 2016 sind niedrigere Löhne nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dies betrifft beispielsweise die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk. Im Hotel- und Gaststättengewerbe dagegen sind die Tarifgespräche gescheitert, sodass hier der Mindestlohn zum 1. 1. 2015 anzuwenden ist.

Ab dem 1. 1. 2017 wird der Mindestlohn dann für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 € liegen und ausnahmslos für alle Brachen gelten. Ab dem 1. 1. 2018 gilt dann ein von der Mindestlohnkommission festgesetzter allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Für Zeitungszusteller gilt eine stufenweise Einführung des Mindestlohns: Ab dem 1. 1. 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, ab dem 1. 1. 2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. 1. bis zum 31. 12. 2017 sind es dann 8,50 €. Danach steht ihnen der von Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung zu.

Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Jedoch wird hier die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre). Die Höhe des Mindestlohns wird hierdurch nicht beeinflusst.

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber.

Für ein (Pflicht)-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium wird kein Mindestlohn gezahlt. Auch freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen, sind ausgenommen. Praktikanten, die während eines Studiums/einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Anspruch auf Mindestlohn hat auch, wer außerhalb einer Ausbildung/eines Studiums ein Praktikum macht und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss hat.

Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Zum 1. 6. 2016 wird die Bundesregierung darüber berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.