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    Categories: Alle Steuerpflichtigen

MANDANTENINFORMATION Ausgabe September-Oktober 2016

MANDANTENINFORMATION

Themen dieser Ausgabe

  • Anschrift in der Rechnung

  • Steuerneutrale Unternehmernachfolge

  • Erbschaftsteuerreform im Vermittlungsausschuss

  • Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen

  • Nebenräume eines Arbeitszimmer

  • Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

  • Förderung der Elektromobilität

Anschrift in der Rechnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser klärt, ob der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angeben muss, unter der er wirtschaftlich aktiv ist, oder ob es genügt, dass er eine Anschrift angibt, unter der er lediglich postalisch erreichbar ist.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss der leistende Unternehmer in der Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.

Streitfälle: In beiden Fällen ging es jeweils um einen Kfz-Händler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen jeweils eine Anschrift angegeben, unter der er zwar postalisch erreichbar, tatsächlich aber nicht wirtschaftlich aktiv war. Der Online-Händler übte seine wirtschaftliche Tätigkeit nämlich an einem anderen Ort aus. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Kfz-Händlers nicht an.

Entscheidungen: Beide für die Umsatzsteuer zuständigen Senate stellten nun sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit das Gericht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung klärt:

  • Nach deutschem Recht und der Rechtsprechung des BFH ist die Angabe einer Briefkastenadresse nicht ausreichend. Denn die Rechnungsangaben sollen u. a. auch eine Steuerhinterziehung erschweren. Dieser Zweck wäre aber gefährdet, wenn die Angabe einer Briefkastenadresse genügen würde, durch die die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers verschleiert wird.
  • Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung jedoch anklingen lassen, dass die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Anschrift ausreicht, selbst wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift wirtschaftlich gar nicht aktiv ist. Daher soll der EuGH jetzt entscheiden, ob die Angabe einer Briefkastenadresse ausreicht.
  • Außerdem soll sich der EuGH zu den Rechtsfolgen äußern, falls die Angabe einer Briefkastenadresse nicht ausreichen sollte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob der Leistungs- und Rechnungsempfänger möglicherweise aus Billigkeitsgründen die Vorsteuer geltend machen kann. Hierzu soll der EuGH darlegen, ob der Vorsteuerabzug bereits dann zu gewähren ist, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger an einer Umsatzsteuerhinterziehung des leistenden Unternehmers nicht beteiligt war und von dieser auch keine Kenntnis hatte. Oder ob es erforderlich ist, dass der Leistungs- und Rechnungsempfänger alles für ihn Zumutbare getan hat, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen.

Hinweise: Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben sich offensichtlich abgestimmt und am selben Tag jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen in einem vergleichbaren Fall an den EuGH gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmer. In der Praxis kommt es nämlich bei Außenprüfungen immer wieder dazu, dass der Prüfer behauptet, die in der Rechnung genannte Adresse des Rechnungsausstellers sei nur eine Briefkastenadresse gewesen – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Möglicherweise ist der EuGH großzügiger als der BFH und erkennt Briefkastenadressen an oder gewährt einen Vorsteuerabzug zumindest im Billigkeitswege, wenn der Leistungsempfänger die unrichtige Anschrift des leistenden Unternehmers nicht erkennen konnte. Wir werden über das Thema weiter berichten.

Steuerneutrale Unternehmernachfolge bei Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert die sog. gleitende Generationennachfolge bei Personengesellschaften. Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft, der seiner Personengesellschaft auch Grundbesitz vermietet, ist steuerlich nicht gezwungen, seinem Kind, das an der Personengesellschaft unentgeltlich beteiligt werden soll, auch sogleich den Grundbesitz zu übertragen. Vielmehr kann der Gesellschafter den Grundbesitz zunächst behalten und ihn auf eine andere Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, steuerneutral übertragen.

Hintergrund: Vermietet ein Gesellschafter seiner unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Grundstück, gehört das Grundstück zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die stillen Reserven des Grundstücks, d. h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Grundstücks, werden also grundsätzlich besteuert, wenn das Grundstück in das Privatvermögen übernommen oder verkauft wird.

Streitfall: Der Kläger war an der A-GmbH & Co. KG als alleiniger Kommanditist beteiligt. Außerdem war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Er vermietete an die A-GmbH & Co. KG ein Grundstück. Sowohl das Grundstück als auch die Beteiligung an der A-GmbH gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Im Jahr 2008 übertrug der Kläger 90 % seiner Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG sowie 25 % seiner Beteiligung an der A-GmbH auf seinen Sohn S – und dies unentgeltlich. Der Kläger behielt jedoch das Grundstück und vermietete dieses auch weiterhin an die A-GmbH & Co. KG. Im Jahr 2011 übertrug er das Grundstück unentgeltlich auf die B-GmbH & Co. KG, an deren Vermögen er zu 100 % beteiligt war. Das Finanzamt hielt die Übertragung im Jahr 2011 für steuerlich schädlich und löste rückwirkend die stillen Reserven aus den im Jahr 2008 übertragenen Beteiligungen an der A-GmbH & Co. KG sowie A-GmbH auf.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Der Kläger konnte seine Beteiligungen im Jahr 2008 zum Buchwert auf seinen Sohn übertragen. Denn nach dem Gesetz müssen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer unternehmerischen Personengesellschaft keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Dies gilt dem Gesetz zufolge nicht nur dann, wenn der gesamte Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird, sondern auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils des Anteils. Der Kläger konnte also 90 % seiner 100 %igen Beteiligung unentgeltlich auf seinen Sohn steuerlich unschädlich zum Buchwert übertragen.
  • Die Übertragung zum Buchwert, d. h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, setzte nicht voraus, dass der Kläger auch sein Sonderbetriebsvermögen auf den Sohn überträgt. Der Kläger konnte daher sein Grundstück behalten. Auch seine Beteiligung an der A-GmbH, die ebenfalls zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte, musste nicht im selben Umfang wie die Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG zu 90 % übertragen werden, sondern es genügte eine sog. unterquotale Übertragung von 25 %.
  • Die Buchwertübertragung wurde nicht durch die spätere Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf die B-GmbH & Co. KG hinfällig. Denn das Gesetz sieht keine Behaltensfristen für den übertragenden Kläger vor. Nur für den Sohn als Rechtsnachfolger bestimmt das Gesetz eine fünfjährige Behaltensfrist für die übernommene Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG.

Hinweise: Der BFH erleichtert die schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Kinder im Wege der sog. gleitenden Generationennachfolge. Der übertragende Elternteil ist somit nicht gezwungen, sein gesamtes Vermögen auf einen Schlag auf das Kind zu übertragen. Vielmehr kann der Elternteil sein Sonderbetriebsvermögen, das in der Regel häufig aus Immobilien besteht, die an die Personengesellschaft vermietet werden, zurückbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zum Buchwert auf eine andere Personengesellschaft übertragen, an der der Elternteil beteiligt ist. Mit dem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine gewinnneutrale gleitende Generationennachfolge nicht akzeptiert.

Erbschaftsteuerreform im Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 8. 7. 2016 zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz der Erbschaftsteuerreform den Vermittlungsausschuss angerufen, um die geplanten Regeln für Firmenerben in dem gemeinsamen Gremium grundlegend überarbeiten zu lassen.

Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung zu finden (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 2/2015). Dieses Vorhaben ist nun gescheitert. Zwar hat der Bundestag am 24. 6. 2016 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die dortigen Regelungen zur Privilegierung von Firmenerben gingen dem Bundesrat allerding zu weit, sodass die Länderkammer ihre Zustimmung zu dem Gesetz verweigerte.

Nun wird der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat voraussichtlich am 8. 9. 2016 über die Reform verhandeln. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine tragfähige Lösung gefunden wird. Denn auch der Geduldsfaden der Verfassungsrichter scheint langsam zu reißen. So hat das Gericht eine schnelle Lösung angemahnt. Sollte diese nicht gefunden werden, ist denkbar, dass das Gericht sämtliche Privilegierungen für Firmenerben kippt. Oder sogar das gesamte Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Für den Moment sollen die bisherigen Regelungen zumindest weiter gelten. Wir werden über das Ergebnis berichten.

Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Dabei macht es deutlich, dass die lohnsteuerliche Ersetzung der Freigrenze von 110 € durch einen Freibetrag in gleicher Höhe keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug hat.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € bei Betriebsveranstaltungen eingeführt. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einer Betriebsveranstaltung eingeladen und entfallen auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 €, ist nur der den Freibetrag von 110 € übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Anders war dies bei der früheren Freigrenze: Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Freigrenze waren die gesamten auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten lohnsteuerpflichtig.

Die Freigrenze hatte auch umsatzsteuerlich Bedeutung: Stand nämlich von Anfang an fest, dass auf den Arbeitnehmer mehr als 110 € Kosten entfallen werden, durfte der Arbeitgeber die ihm für die Betriebsveranstaltung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (z. B. für Speisen und Getränke, Miete des Festsaals) nicht als Vorsteuer geltend machen.

Stellungnahme des BMF: Das BMF hält daran fest, dass auch künftig ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, wenn von Anfang an feststeht, dass auf den einzelnen Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € entfallen. Denn dann dient die Betriebsveranstaltung vorrangig nicht dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, sondern dem Interesse des Arbeitnehmers und damit des Endverbrauchers.

Die Ersetzung der bisherigen Freigrenze von 110 € durch einen Freibetrag hat umsatzsteuerlich also keine Bedeutung. Nicht zulässig ist damit eine Aufteilung der Kosten in unternehmerisch veranlasste Kosten bis zu einem Betrag von 110 €, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und in einen nichtunternehmerisch veranlassten Anteil, der den Freibetrag von 110 € übersteigt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Ergebnis kann damit eine Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Hinweis: Die Stellungnahme des BMF beruht auf einer Anfrage des Bundes der Steuerzahler. Dieser wollte einen Vorsteuerabzug bis zur Kostenhöhe von 110 € erreichen. Dem ist das BMF nun nicht gefolgt. Allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage des Vorsteuerabzugs nach Einführung des lohnsteuerlichen Freibetrags. Der Bundesfinanzhof hatte sich lediglich zur früheren Freigrenze geäußert und einen Vorsteuerabzug bei Überschreitung der Freigrenze abgelehnt.

Nebenräume eines Arbeitszimmers

Ein Steuerpflichtiger, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Kosten für die Nebenräume, wie z. B. Bad, Flur oder Küche, nicht anteilig absetzen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Ausnahmsweise ist aber ein steuerlicher Abzug möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sachverhalt: Eine Beraterin führte ihr Unternehmen von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus. Sie machte die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers sowie die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für das Arbeitszimmer selbst an, nicht aber die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Damit die Kosten ausnahmsweise abgesetzt werden können, muss das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
  • Eine solche nahezu oder gar vollständige berufliche Nutzung kann aber nur beim häuslichen Arbeitszimmer selbst vorliegen, nicht jedoch bei den Nebenräumen wie Bad, Flur oder Küche im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung. Diese werden in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt. Die auf diese Nebenräume entfallenden Kosten sind daher nicht absetzbar, und zwar auch nicht anteilig. Die Kosten für das Arbeitszimmer selbst sind hingegen absetzbar und wurden vom Finanzamt auch anerkannt.
  • Würde man die Nebenräume zum häuslichen Arbeitszimmer hinzurechnen, könnte sich dies für den Steuerpflichtigen sogar negativ auswirken. Denn dann würde der Arbeitsbereich, der sich aus dem Arbeitszimmer und den Nebenräumen zusammensetzen würde, nicht mehr nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, so dass überhaupt keine Kosten mehr absetzbar wären.

Hinweise: Hätte die Klägerin Geschäftsräume angemietet, hätte sie die gesamte Miete als Betriebsausgaben absetzen können und damit auch die auf die Nebenräume entfallende Miete. Bei auswärtigen Räumen besteht aber auch kein Bezug zur privaten, häuslichen Sphäre.

Die Urteilsgrundsätze gelten übrigens auch für eine Arbeitsecke. Hier sind die Kosten ebenfalls nicht abzugsfähig, da ein solcher Raum auch immer nicht nur untergeordnet privat genutzt wird.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Ziel des Vorhabens ist u. a. eine Automatisierung des Steuerverfahrens sowie die Vereinfachung der Steuererklärungen. Das Gesetz tritt weitgehend am 1. 1. 2017 in Kraft.

Anbei die wichtigsten Änderungen in Überblick:

  • Künftig können von der Finanzverwaltung Risikomanagementsysteme eingesetzt werden, um zu bewerten, ob für Steuersachverhalte weitergehende Ermittlungen oder Prüfungen erforderlich sind. Besteht kein Anlass für eine personelle Prüfung des Sachverhalts, können die Behörden Steuerfestsetzungen automatisch vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben und ändern.
  • Zudem wird die bisherige Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht Künftig müssen Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden, sondern sind nur noch zu Nachweiszwecken aufzubewahren.
  • Auch die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern sich. So wird die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger um zwei Monate verlängert (31. 7. des Folgejahres statt bisher 31. 5.). In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist ebenfalls um zwei Monate verlängert (28. 2. des Zweitfolgejahres statt bisher 31. 12. des Folgejahres). Im Gegenzug werden die Anforderungen an eine Fristverlängerung verschärft.
  • Änderungen gibt es auch beim Verspätungszuschlag. Stand dieser bisher im Ermessen der Finanzbehörde, gilt künftig eine Pflicht des Finanzamts, den Zuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung erst nach Ablauf von 14 Monaten oder nach Ablauf der in einer Vorabanforderung genannten Frist eingereicht wird. Das Ermessen der Finanzbehörde besteht weiterhin, wenn die Steuererklärung vor Ablauf von 14 Monaten, aber nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für nicht vertretene Steuerpflichtige, abgegeben wird und auch dann, wenn sich eine Erstattung ergibt oder wenn die Steuer auf Null festgesetzt wird oder wenn es sich um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldung handelt.
  • Zudem ändert sich die Höhe des Zuschlags: Statt eines einheitlichen Verspätungszuschlags von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer gibt es bei Jahreserklärungen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärungen) künftig einen für jeden verspäteten Monat bemessenen Verspätungszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt er 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat.
  • Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen sowie bei jährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen bleibt es bei den bisherigen Bemessungskriterien wie Dauer und Häufigkeit der Verspätung sowie Höhe der Steuer.

Hinweis: Die Änderungen die Fristen und den Verspätungszuschlag betreffend sind ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden.

Förderung der Elektromobilität

Wie in der letzten Ausgabe berichtet, soll der Kauf von Elektroautos staatlich gefördert werden. Die EU-Kommission hat inzwischen grünes Licht gegeben, die einschlägige Förderrichtlinie wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Nun kann der sog. Umweltbonus, der jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie finanziert wird, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. Das zu fördernde Elektroauto darf in seiner Basisausführung nicht mehr als 60.000 € netto kosten. Die Förderung wird so lange gewährt, bis der Fördertopf von 600 Millionen Euro leer ist, längstens jedoch bis 2019.

Hinweis: Weitere Infos hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de in der Rubrik Wirtschaftsförderung, Unterpunkt Elektromobilität (Umweltbonus). Hier stellt das Bundesamt auch ein elektronisches Antragsformular bereit und beantwortet häufig gestellte Fragen.

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“, das u. a. eine Verlängerung der Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge rückwirkend zum 1. 1. 2016 vorsieht (s. hierzu ebenfalls die letzte Ausgabe dieser Mandanten-Information), hat zum jetzigen Zeitpunkt das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren.

Sebastian Frick: Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Kontakt: s.frick@hsr-rechtundsteuern.de 0611-18174395