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    Categories: Alle Steuerpflichtigen

MANDANTENINFORMATION Ausgabe Januar-Februar 2017

MANDANTENINFORMATION

Themen dieser Ausgabe

  • Steuerfreiheit trotz fehlender USt-IdNr.
  • Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pauschalierung bei Sachzuwendungen
  • Erbschaftsteuerreform beschlossen
  • Steuervorteile für Elektroautos
  • Grundfreibetrag und Kindergeld steigen
  • Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Steuerfreiheit trotz fehlender USt-IdNr.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung ist umsatzsteuerfrei, auch wenn der Unternehmer dem Finanzamt keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt. Es dürfen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, und die Ware muss in den anderen EU-Staat gelangt sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof aktuell entschieden und damit die Rechte von Unternehmern gestärkt.

Hintergrund: Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind umsatzsteuerfrei. Der deutsche Gesetzgeber knüpft dies aber noch an bestimmte formelle Voraussetzungen, wie z. B. die Vorlage der USt-IdNr. des Abnehmers im EU-Ausland. Einer Lieferung gleichgestellt ist die sog. Verbringung, bei der der Unternehmer die Ware in das EU-Ausland zu seiner eigenen Verfügung in einen dortigen Unternehmensteil verbringt. Hier muss der Unternehmer die Anschrift und die USt-IdNr. des im anderen EU-Staat gelegenen Unternehmensteils aufzeichnen.

Sachverhalt: Der Kläger war deutscher Kfz-Händler und erwarb im Jahr 2006 ein Kfz. Er versandte das Auto an einen Kfz-Händler in Spanien, um es selbst in Spanien zu verkaufen. Der Verkauf des Kfz fand dann im Jahr 2007 statt. Das Finanzamt hielt die Verbringung des Kfz im Jahr 2006 nach Spanien für umsatzsteuerpflichtig, weil der Kläger keine spanische USt-IdNr. vorlegte. Der Fall kam zum Finanzgericht München, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrief.

Entscheidung: Der EuGH bejahte die Umsatzsteuerfreiheit:

  • Die Umsatzsteuer muss generell neutral sein, darf also den Unternehmer nicht belasten. Der Gesetzgeber darf daher die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung oder Verbringung nicht von der Erfüllung formeller Pflichten abhängig machen, ohne zu berücksichtigen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind, also z. B. die Ware in das EU-Ausland gelangt ist.
  • Das Fehlen der USt-IdNr. des Unternehmers des anderen EU-Staates allein rechtfertigt daher grundsätzlich nicht die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit. Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
  • Der Unternehmer darf sich nicht an einer Umsatzsteuer-Hinterziehung beteiligt haben. Im Streitfall gab es jedoch keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einer Steuerhinterziehung.
  • Ohne die formelle Voraussetzung wie z. B. die USt-IdNr. kann nicht sichergestellt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind, d. h. die Ware in den anderen EU-Staat gelangt ist und der Abnehmer ein Unternehmer ist. Im Streitfall ging aber selbst das Finanzamt davon aus, dass diese materiellen Voraussetzungen erfüllt waren.
  • Kann eine Beteiligung an einer Umsatzsteuer-Hinterziehung ausgeschlossen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dem Finanzamt die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmers mitzuteilen.

Hinweise: Das Urteil ist unternehmerfreundlich, weil es die Anforderungen an die Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen und Verbringungen innerhalb der EU reduziert. Der deutsche Gesetzgeber darf zwar formelle Anforderungen wie die Aufzeichnung der USt-IdNr. aufstellen. Diese Anforderungen haben aber keinen Selbstzweck, sondern verlieren an Bedeutung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind und keine Umsatz-steuer-Hinterziehung vorliegt.

Zwar dient die USt-IdNr. insbesondere der Kontrolle, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dem EuGH zufolge rechtfertigt dies aber nicht, das Fehlen der USt-IdNr. wie die Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen zu behandeln und allein deshalb die Umsatzsteuerfreiheit zu versagen. Der deutsche Gesetzgeber darf jedoch eine gesetzliche Regelung einführen und das Fehlen der USt-IdNr. mit einer angemessenen Geldbuße sanktionieren.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt aktualisiert. Es reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in mehreren Fällen die Steuerermäßigung entgegen der bisherigen Auffassung des BMF gewährt hat (lesen Sie hierzu u. a. die Beiträge in unserer Mandanten-Information 5/2014 „Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss“ und der Ausgabe 1/2016 „Haustierbetreuung steuerlich begünstigt“).

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für bestimmte Leistungen im Haushalt eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, d. h. der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen. Die Steuerermäßigung wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt gewährt. Allerdings gibt es für jede dieser drei Gruppen unterschiedliche Höchstbeträge bei der Steuerermäßigung, nämlich 510 € für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen.

Schreiben des BMF: Das BMF erkennt nunmehr auch folgende Leistungen als steuerbegünstigt an:

  • Kosten für den Hausanschluss an ein Versorgungs- oder Entsorgungsnetz, wie z. B. an ein Wasser- oder Stromnetz oder an das Internet. Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten und nicht die Materialkosten. Außerdem darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Schließlich sind auch solche Baumaßnahmen nicht begünstigt, die von der öffentlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden.
  • Kosten für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Haus. Die Kosten für den Winterdienst auf dem eigenen Grundstück wurden bislang ohnehin anerkannt.
  • Tierbetreuungskosten und Tierpflegekosten, die innerhalb des Haushalts erbracht werden, z. B. das Füttern des Tieres sowie die Fellpflege. Das Ausführen des Hundes gehört auch noch hierzu. Nicht begünstigt sind dagegen die Kosten, die anfallen, wenn das Tier zur auswärtigen Pflege abgegeben wird, z. B. die Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension.
  • Kosten für einen Handwerker, der die ordnungsgemäße Funktion einer Leitung oder Anlage überprüft, z. B. die Prüfung einer Blitzschutzanlage, die Dichtheitsprüfung einer Wasserleitung oder die Kosten für den TÜV, der den Fahrstuhl überprüft. Die Kosten für die Wartung und Reparatur eines Fahrstuhls sind ohnehin begünstigt, nicht jedoch dessen Betriebskosten.
  • Die Kosten für ein Notrufsystem in einem Pflegeheim oder im sog. betreuten Wohnen, das eine Hilfeleistung für 24 Stunden am Tag sicherstellt.

Hinweise: Die Änderungen beruhen auf der Rechtsprechung des BFH. Unverändert begünstigt sind Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zur Reparatur von Geräten oder Anlagen sowie haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die Kinderbetreuung oder die Versorgung pflegebedürftiger Personen.

Auch das neue BMF-Schreiben enthält eine mehrseitige Tabelle mit zahlreichen Positiv- und Negativbeispielen.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist in allen Fällen, dass man für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Pauschalierung bei Sachzuwendungen

Das Wahlrecht des Unternehmers, die Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde sowie für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu übernehmen, kann für beide Gruppen – Geschäftsfreunde sowie Arbeitnehmer – unterschiedlich ausgeübt werden; es ist aber für die jeweilige Gruppe einheitlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung widerrufen werden.

Hintergrund: Unternehmer können Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Sachverhalt: Die Klägerin machte ihren Geschäftsfreunden im Jahr 2008 Geschenke und wandte ihren Arbeitnehmern Eintrittskarten für Sportveranstaltungen zu. Hinsichtlich der Geschenke an Geschäftsfreunde übernahm die Klägerin die Versteuerung und meldete eine Pauschalsteuer von 30 % an. Das Finanzamt forderte von der Klägerin auch eine Pauschalsteuer für die Eintrittskarten der Arbeitnehmer. In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) erklärte die Klägerin, dass sie ihr Pauschalierungswahlrecht widerrufe. Das FG gab der Klage daraufhin statt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück:

Die Pauschalierung ist möglich bei Geschenken und Zuwendungen an Geschäftsfreunde sowie bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Das Pauschalierungswahlrecht ist zwar einheitlich für die jeweilige Gruppe auszuüben; der Unternehmer kann sich für beide Gruppen aber unterschiedlich entscheiden.

Beispiel: Der Unternehmer kann also die Pauschalsteuer für die Geschenke an Geschäftsfreunde übernehmen und eine Pauschalsteuer auf die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ablehnen oder umgekehrt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe darf das Wahlrecht jedoch nicht aufgespalten werden auf einzelne Geschenke an Geschäftsfreunde oder einzelne Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.

Ausgeübt wird das Pauschalierungswahlrecht durch Abgabe einer Lohnsteueranmeldung für den Dezember, in der die Pauschalsteuer für die Geschäftsfreunde und/oder für die Arbeitnehmer angemeldet wird.

Dieses Wahlrecht kann widerrufen werden, solange die Lohnsteuer für Dezember noch nicht bestandskräftig und noch nicht verjährt ist. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung für den Dezember zu erklären, eine formlose Widerrufserklärung genügt nicht.

Hinweise: Das FG muss nun die Pauschalsteuer auf die Geschäftsfreunde und auf die Arbeitnehmer aufteilen und prüfen, ob die Klägerin mittlerweile eine geänderte Lohnsteueranmeldung für Dezember abgegeben und damit wirksam widerrufen hat.

Der BFH deutet an, dass ein wirksamer Widerruf erfordert, dass der Unternehmer den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer über den Widerruf informiert; denn nun muss der Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer das Geschenk bzw. die Sachzuwendung versteuern. Für den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer stellt sich der Widerruf als sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung führt und daher noch eine nachträgliche Versteuerung ermöglicht.

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Am 14. 10. 2016 hat der Bundesrat der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Die neuen Regelungen sind größtenteils rückwirkend für alle Erwerbe ab dem 1. 7. 2016 anzuwenden.

Hintergrund: Bereits im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die im Erbschaftsteuerrecht verankerten Verschonungsregelungen für vererbtes Betriebsvermögen für zu weitreichend erachtet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung zu finden. Dem sind Bundestag und Bundesrat, wenn auch verspätet, nachgekommen. Auch nach dem nun geltenden Recht bleibt Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaft-steuer befreit, wenn die Erben das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Damit soll verhindert werden, dass sie gezwungen werden, Unternehmensteile zu verkaufen, um die Steuer bezahlen zu können.

Die wesentlichen Regelungen:

Neue Steuererleichterung, insbesondere für Familienunternehmen (sog. Vorababschlag): Künftig erhalten Unternehmen einen Vorababschlag von max. 30 % auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Der Abschlag wird gewährt, wenn die Gesellschafter eine enge Bindung an das Unternehmen nachweisen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem gemeinen Wert. Zusätzlich müssen Beschränkungen der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie Verfügungsbeschränkungen für die Unternehmensanteile vereinbart sein. Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden. Diese Neuregelung gilt insbesondere für Familienunternehmen.

Verschonung von Betriebsvermögen: Begünstigtes Betriebsvermögen wird wie bisher zu 85 % oder 100 % von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre lang fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Von der Lohnsummenregelung sind Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten befreit, wobei bestimmte Gruppen von Beschäftigten, wie z. B. Saisonarbeiter oder Auszubildende, nicht als Mitarbeiter zählen.

Die Herabsenkung der Beschäftigtenzahl auf fünf Beschäftigte stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar, da die Lohnsummenregelung nach altem Recht erst bei einer Grenze von 20 Beschäftigten galt. Um kleinere Betriebe mit der neuen Regelung nicht zu überfordern, wurden die Mindestlohnsummenanforderungen bei einer Mitarbeiterzahl zwischen 6 und 10 sowie zwischen 11 bis 15 gestaffelt herabgesetzt.

Erben von Großvermögen: Bei einem vererbten begünstigten Vermögen über 26 Millionen € gilt nunmehr die sog. Verschonungsbedarfsprüfung oder das sog. Abschmelzmodell. Im ersten Fall gibt es einen Steuererlass nur, soweit der Erbe nachweist, dass er mehr als 50 % des nicht begünstigten geerbten Vermögens und des bereits vorhandenen Privatvermögens zur Bezahlung der Erbschaftsteuer einsetzen müsste. Sein Privatvermögen kann also zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden, während der darüber hinausgehende Betrag zu erlassen ist. Beim Abschmelzmodell wird der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gekürzt. Mit wachsendem Firmenvermögen wird ein immer größerer Teil des begünstigten Vermögens versteuert. Ab einem Erbe von 90 Millionen € ist keine Verschonung mehr vorgesehen.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen: Künftig besteht eine grundsätzliche Steuerpflicht für Vermögensgegenstände des betrieblichen Verwaltungsvermögens, wie z. B. betriebliche Geldmittel. Diese unterliegen der regulären Besteuerung, soweit der Wert des Verwaltungsvermögens 10 % des gesamten Unternehmensvermögens überschreitet. Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % des Werts des gesamten Unternehmens und mehr, entfällt sogar eine Begünstigung der verbleibenden max. 10 % des begünstigten Betriebsvermögens.

Stundung der Steuer: Da die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz des Unternehmens nicht gefährden soll, wurde die Möglichkeit einer Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer von bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist des Unternehmens. Die Stundungsmöglichkeit gilt nicht im Falle einer Schenkung.

Bewertung des Unternehmensvermögens: Der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren wird rückwirkend zum 1. 1. 2016 auf 13,75 festgelegt. Dies führt zu einer Minderung der Werte des Unternehmensvermögens. Zugleich wird das Bundesministerium der Finanzen (mit Zustimmung des Bundesrates) ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Hinweis: Insbesondere kleine Unternehmen müssen die Verschärfung bei der Lohnsummenregelung beachten, während die Begünstigungsvorschriften für große Vermögen wesentlich komplexer geworden sind. Sprechen Sie uns an, wenn Sie zum Thema Erbschaftsteuer Fragen haben.

Steuervorteile für Elektroautos

Ebenfalls am 14. 10. 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt. Damit erhalten Käufer von Elektro-Autos neben der sog. Kaufprämie weitere Steuererleichterungen. Einzelheiten hierzu können Sie in unserer Mandanten-Information 4/2016 (Juli/August) nachlesen.

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Gesetz ist im Dezember 2016 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet worden und wird aller Voraussicht nach auch in dieser Form den Bundesrat passieren.

Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten von 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018) angehoben werden. Der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil soll von 2.304 € um 54 € auf 2.358 € (2017) und um weitere 36 € auf 2.394 € (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 € monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. 1. 2017 um monatlich 10 € auf 170 € je Kind erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll der sog. Unterhaltshöchstbetrag entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018).

Die „kalte Progression“ soll durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) ausgeglichen werden.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Die von der Bundesregierung Ende Oktober beschlossene Mindestlohnanpassungsverordnung wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gilt ab dem 1. 1. 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 € brutto je Zeitstunde.

Hinweis: Bis zum 31. 12. 2017 sind noch Ausnahmen zulässig. So sind abweichende Stundenlöhne in Branchen möglich, bei denen ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies betrifft z. B. die Fleischwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Hier darf allerdings ein Stundenlohn von 8,50 € brutto nicht unterschritten werden.

Ab dem 1. 1. 2018 gilt dann der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Sebastian Frick: Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Kontakt: s.frick@hsr-rechtundsteuern.de 0611-18174395