X

Hotelübernachtungen

I.    Umsatzsteuerermäßigung

1.    Änderungen zum 1. 1. 2010

Zum 1. 1. 2010 wurde die Umsatzsteuer auf Übernachtungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies warf nicht nur umsatzsteuerliche Fragen auf, sondern hatte auch lohnsteuerliche Folgen beim Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde auch bei Übernachtungsbeginn vor Anfang 2010 angewendet, wenn der Aufenthalt nach dem 31. 12. 2009 endete, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:

Beispiel: Ein Hotelier vermietete ein Doppelzimmer vom 28. 12. 2009 bis zum 3. 1. 2010. Da die Übernachtung im Jahr 2010 endete, griff der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

2.    Kurzfristige Vermietung

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen, die maximal sechs Monate andauert. In Ausnahmefällen kann auch eine etwas längere Dauer in Frage kommen. Entscheidend ist das Bereithalten der Räume zur kurzfristigen Vermietung, also die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.

3.    Begünstigte Leistungen

Die Umsatzsteuerermäßigung bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen erfasst klassische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen oder vergleichbaren Einrichtungen, wie z. B. Jugendherbergen. Die Ermäßigung gilt auch für die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, wobei zu beachten ist, dass diese Leistungen auch umsatzsteuerfrei sein können: Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbringung therapeutischen Zwecken dient.

Die Umsatzsteuerermäßigung umfasst darüber hinaus die folgenden Leistungen, die typischerweise bei einer Übernachtung anfallen; dies gilt selbst dann, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt zu entrichten ist:

  • Überlassung der Zimmereinrichtung wie z. B. TV, Safe, Radio oder Telefon;
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;
  • Reinigung, z. B. Endreinigung einer Ferienwohnung;
  • Weckdienst;
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug (inkl. Schuhputzautomaten);
  • zusätzliche Unterbringung von Tieren im Zimmer.

Hinweis: Die Eintrittsgebühren für ein Hotel-Schwimmbad oder auch für die Verabreichung von Heilbädern unterliegen – wie vor 2010 – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Im Rahmen der kurzfristigen Vermietung von Camping­flächen ist nicht nur die Vermietung von Zeltplätzen und Flächen zum Abstellen von Wohnwagen bzw. Wohnmobilen begünstigt, sondern auch von ortsfesten Caravans bzw. Wohnanhängern sowie die Lieferung von Strom. Bei der Umsatzsteuerermäßigung von 7 % bleibt es auch dann, wenn auf dem Zeltplatz der Pkw abgestellt werden kann, mit dem das Zelt transportiert bzw. der Wohnwagen gezogen wurde.

4.    Nicht begünstigte Leistungen

Der volle Umsatzsteuersatz von 19 % gilt

  • zum einen für Leistungen, die keine Beherbergungsleistungen sind, und
  • zum anderen für Leistungen, die zwar im Zusammenhang mit einem Hotelaufenthalt stehen, jedoch nicht unmittelbar der Vermietung (des Zimmers) dienen.

4.1.  Keine Beherbergungsleistungen

Keine Beherbergungsleistungen – und daher mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern – sind insbesondere die

  • Überlassung von Konferenzräumen,
  • Vermietung von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Hausbooten,
  • Beförderung in Schlafwagen der Bahn oder die Unterbringung in Schiffskabinen,
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen,
  • Umsätze von Tierpensionen oder
  • Selbstnutzung der eigenen Ferienwohnung, die üblicher­weise vermietet wird; hier ist eine sog. Wertabgabe
    (Eigenverbrauch) mit 19 % zu versteuern.

Hinweis: Stornogebühren sind nicht umsatzsteuerbar, weil es sich um Schadensersatz handelt.

4.2.  Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen

Ebenfalls mit 19 % zu versteuern sind Umsätze, die zwar im Zusammenhang mit einem Hotelaufenthalt stehen, aber nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen im Übernachtungspreis enthalten sind: Hier besteht ein Aufteilungsgebot in ein Entgelt, das dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, und ein solches, das mit 19 % besteuert wird.

Zu den mit 19 % zu besteuernden Leistungen gehören insbesondere

  • Telefon- und Internetgebühren,
  • Gebühren für das Pay-TV,
  • Wellness-Leistungen (ausgenommen Schwimmbäder oder Heilbäder, vgl. Hinweis in Kap. I. 3.),
  • Transport von Gebäck oder Personen außerhalb des Hotels (z. B. zum Bahnhof),
  • Ausflüge,
  • Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen (z. B. Golf-Fees),
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung,
  • Verpflegungsleistungen (streitig: vgl. hierzu die Erläuterungen in Kap. I. 4.3.).

Sonderregelungen greifen, wenn das Hotel z. B.

  • Theater-, Konzert- oder Museumskarten verkauft: Dies ist entweder umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden handelt, oder es gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 %.
  • Tickets für den öffentlichen Nahverkehr innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 Kilometer verkauft: Hier greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

4.3.  Verpflegungsleistungen

Nach Ansicht des Gesetzgebers, des Fiskus sowie des Sächsischen Finanzgerichts sollen insbesondere auch Verpflegungsleistungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also Frühstück, Halb- oder Vollpension oder „All-Inclusive“. Damit wäre ein typischer Pauschalpreis für eine Hotelübernachtung mit Frühstück aufzuteilen

  • in die Übernachtungsleistung (7 %) und
  • das Frühstück (19 %).

Hierfür sieht die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen vor (vgl. Kap. I. 5.).

Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2009 die Verpflegung des Hoteliers als „Nebenleistung“ zur Übernachtung angesehen hat, und zwar sowohl das Frühstück als auch Halb- und Vollpension oder All-Inclusive. Das Urteil bezog sich zwar auf den Streitpunkt, wo der Ort der Verpflegungsleistung ist, lässt sich allerdings auch auf die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes übertragen. Denn stellt die Verpflegung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung dar, müsste für sie auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (Nichtanwendungserlass). Aus ihrer Sicht stellt die Verpflegung eine eigenständige Leistung dar. Damit wäre der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die Rechtslage bei Verpflegungsleistungen ist angesichts des Urteils des Bundesfinanzhofs aber derzeit noch nicht geklärt. Abzuwarten ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

5.    Rechnung

Bei Leistungen an Unternehmer (z. B. Geschäftsreisende) ist der Hotelier verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten zu erstellen.

Hinweis: Bei Übernachtungen von Privatpersonen besteht keine Verpflichtung, Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Wegen der noch unsicheren Rechtslage (vgl. Kap. I. 4.3. – Verpflegungsleistungen,) kann es also empfehlenswert sein, nur den Bruttobetrag auszuweisen werden, nicht die einzelnen Umsatzsteuersätze. Andernfalls droht die Gefahr, dass etwa die Verpflegungsleistungen mit einem zu hohen Steuersatz (19 %) ausgewiesen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, obwohl die Rechtsprechung 7 % für zutreffend halten könnte.

Bei Rechnungen an Unternehmer muss an sich jede einzelne Leistung mit dem für sie jeweils geltenden Umsatzsteuersatz gesondert ausweisen; erforderlich sind also Angaben zum Entgelt und jeweiligen Steuersatz sowie jeweiligen Umsatzsteuerbetrag (zu Kleinbetragsrechnungen vgl. rechte Spalte). Der Fiskus lässt aber Vereinfachungen bei Pauschalangeboten bzw. Inklusivpreisen zu.

Die folgenden Leistungen, die (nach Auffassung des Fiskus) dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen und im Pauschalpreis enthalten sind, können in der Rechnung in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“ bezeichnet werden kann:

  • Frühstück,
  • Internet-, Telefon- sowie Telefaxkosten,
  • Reinigung von Kleidung oder Schuhen sowie Bügeln,
  • Transfer von Personen und Transport des Gepäcks außerhalb des Hotels,
  • Überlassung von Fitnessgeräten,
  • Parkgebühren.

Der auf diese Leistungen entfallende Anteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden und wird dann mit 19 % besteuert; aus dem Anteil von 20 % müssen also 19 % Umsatzsteuer herausgerechnet und ausgewiesen werden. In diesen Sammelposten dürfen aber weder Verpflegungsleistungen wie Voll- oder Halbpension bzw. Minibar noch Wellness-Leistungen oder Pay-TV-Gebühren aufgenommen werden.

Hinweis: Die Vereinfachungsregelung kann insbesondere vorteilhaft sein, wenn es sich bei dem Hotelgast um einen Arbeitnehmer handelt, dessen Reisekosten steuerfrei erstattet werden sollen (vgl. Kap. II.). Darüber hinaus erspart sie eine Einzelaufschlüsselung der nicht ermäßigt besteuerten Leistungen. Hat der Hotelgast allerdings außer dem Frühstück keine weitere Zusatzleistung in Anspruch genommen, wird der Sammelposten im Regelfall zu einer höheren Umsatzsteuer führen, falls der reguläre Preis für das Frühstück unter 20 % des Gesamtpreises liegt. Weist der Hotelier den Preis für das Frühstück nicht gesondert aus, schätzt das Finanzamt den Preis für das Frühstück mit den Selbstkosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € genügt es, den Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer von 19 %, die aus einem Anteil von 20 % des Bruttobetrags herauszurechnen ist, und die Umsatzsteuer von 7 %, die aus 80 % des Bruttobetrags herauszurechnen ist, auszuweisen. Hierzu nachfolgendes Beispiel:

Beispiel: Beträgt der Übernachtungspreis 100 € brutto, ergibt sich eine Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 3,80 € (19 % aus 20 € = 20 % von 100 €) sowie eine Umsatzsteuer von 7 % in Höhe von 5,60 € (7 % aus 80 € = 80 % von 100 €). Der Hotelier kann daher seine Rechnung wie folgt ausstellen:

Übernachtung inkl. Business-Package =     100,00 €

hierin enthaltene Umsatzsteuer von 19 % =     3,19 €

hierin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % =       5,23 €

II.   Lohnsteuerliche Folgen

1.    Steuerfreier Reisekostenersatz

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für eine Dienstreise steuerfrei ersetzen; für die Verpflegungskosten gibt es Pauschbeträge (z. B. 24 € bei einer Abwesenheit von über 24 Stun-den). War in der Hotelübernachtung ein Frühstück enthalten, konnte der Arbeitgeber vor 2010 die Hotelkosten (inkl. Frühstück) und die Verpflegungspauschale von 24 €, gekürzt um 20 % (= 4,80 €) wegen des Frühstücks (= 19,80 €) steuerfrei erstatten.

Da seit 2010 die Umsatzsteuersätze für das Frühstück und die Übernachtung nicht mehr einheitlich sind (dies ist allerdings streitig, vgl. dazu Kap. I. 4.3.), muss an sich der Preis für das Frühstück gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Liegt dieser über 4,80 €, droht eine entsprechend höhere Kürzung der Verpflegungspauschale: Wird das Frühstück mit 10 € berechnet, dürfte der Arbeitgeber nur 14 € (statt 24 €) als Verpflegungspauschale steuerfrei erstatten. Im Ergebnis erhielte der Arbeitnehmer also eine geringere steuerfreie Erstattung als bis zum Jahr 2009.

2.    Vereinfachungsregelung

Der Fiskus lässt es zu, die Frühstückskosten in den Sammelposten für nicht begünstigte Leistungen (z. B. „Business Package“ oder „Service-Pauschale“; Kap. I. 5.) ohne gesonderten Ausweis aufzunehmen. Damit muss der Arbeitgeber wie vor 2010 nur 4,80 € von der Verpflegungspauschale abziehen, wenn er die Arbeitnehmer-Hotelkosten (inkl. Frühstück) erstattet. Der Arbeitnehmer stellt sich nicht schlechter, wenn in der Hotelrechnung ein Sammelposten inkl. Frühstück enthalten ist. Weist der Hotelier dagegen die Kosten für das Frühstück gesondert aus, führt dies für den Arbeitnehmer nur dann zu keiner Verschlechterung, wenn das Frühstück maximal 4,80 € kostet.

Der nach Abzug von 4,80 € verbleibende Teil des Sammelpostens kann als „Reisenebenkosten“ steuerfrei erstattet werden. Dies gilt nicht, wenn zu vermuten ist, dass in dem Sammelposten auch Positionen enthalten sind, die darin nicht enthalten sein dürfen (z. B. Gebühren für Privattelefonate, Bezahl-Fernsehen, Massagen).

Hinweis: Der Gesetzgeber plant eine Reform des Reisekostenrechts und in diesem Zusammenhang vereinfachende Regelungen u. a. im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen. Die weitere Entwicklung ist nun abzuwarten. Wir werden Sie informieren, sobald sich die Neuerungen konkretisiert haben.

3.    Vom Arbeitgeber „veranlasstes“ Frühstück

In diesen Fällen bestimmt der Arbeitgeber Tag und Ort des Frühstücks, d. h.

  • entweder bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück, eine Buchungsbestätigung des Hotels liegt vor, und die Hotelrechnung geht an den Arbeitgeber,
  • oder der Arbeitnehmer bucht die Übernachtung mit Frühstück, dies ist arbeits- oder dienstrechtlich vorgesehen (z. B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung, Dienstanweisung oder im Arbeitsvertrag), und die Buchung bewegt sich innerhalb der Vorgaben (wie Hotelkategorie und Preisliste). Ausnahmsweise wird auch eine außerplanmäßige Buchung durch den Arbeitnehmer akzeptiert, wenn es sich z. B. um einen spontanen Einsatz handelt und der Arbeitgeber die Kosten erstattet.

Es kommt dann nicht darauf an, ob und ggf. mit welchem Wert das Frühstück gesondert in der Hotelrechnung ausgewiesen wird oder ob es in einem Sammelposten enthalten ist. Denn hier wird das Frühstück nur mit einem Wert von 1,57 € (statt 4,80 €) bewertet.

 

Rechtsstand: 11. 9. 2012

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.