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GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es – gegenüber „normalen“ Wirtschaftsgütern – vereinfachende Bilanzierungsmöglichkeiten. So können Sie für geringwertige Wirtschaftsgüter – abgekürzt auch GWG genannt – die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstelle der sonst üblichen Verteilung über die Nutzungsdauer (Abschreibung) im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Mit dieser Regelung haben Sie die Möglichkeit für eine Vielzahl von kleineren Anschaffungen nicht die Abschreibungsregeln anwenden zu müssen und sparen auf diese Weise Zeit und Kapazitäten.

I.    Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die

  1. zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
  2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einen Einlagewert haben, der 1.000 € netto nicht übersteigt,
  3. abnutzbar sind und
  4. selbständig nutzbar sind.

 

1.    Bewegliches Anlagevermögen

Wirtschaftsgüter werden in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter unterschieden. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Sachen, Scheinbestandteile von Gebäuden und Tiere. Nur für diese kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind der Grund und Boden, Gebäude sowie selbständige Gebäudeteile und Außenanlagen, soweit sie nicht Betriebsvorrichtungen sind.

Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nicht des Umlaufvermögen. Erworbene Teile, die in erst noch herzustellende Wirtschaftsgüter eingebaut werden, zählen somit nicht zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen. Für solche Gegenstände sind die GWG-Regelungen nicht anwendbar.

2.    Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten

Anschaffungskosten: Als Anschaffungskosten werden diejenigen Aufwendungen bezeichnet, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen „betriebsbereiten“ Zustand zu versetzen, also alles, was bis zur Inbetriebnahme notwendig ist. Dabei müssen die Aufwendungen dem Gegenstand zugeordnet werden können. Entscheidend sind hier die Netto-Anschaffungskosten, also die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.

Neben den Kosten für den Erwerb des Wirtschaftsguts zählen auch Nebenkosten sowie sog. nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten. Typische Nebenkosten sind z. B. Kosten für den Transport oder Versand.

Abzuziehen sind von den Anschaffungskosten Preisminderungen und ein eventuell in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag.

Hinweis: Auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist der Nettowert ausschlaggebend. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt z. B. ist ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung anwendet. Dies betrifft jedoch auch Ärzte etc. Berücksichtigt man den derzeitigen Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen bis zu 487,90 € betragen.

Herstellungskosten: Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die bei der Herstellung oder Erweiterung eines Vermögensgegenstands sowie bei einer Verbesserung, die über den ursprünglichen Zustand hinausgeht entstehen. Hierunter fallen die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sonderkosten der Fertigung.

Zu den Fertigungseinzelkosten gehören insbesondere die Fertigungslöhne. Hierzu rechnen die Bruttolöhne einschließlich Sonderzulagen, Leistungs- und Abschlussprämien. Ebenso die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsbezüge, die Überstunden- und Feiertagszuschläge, die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen und die Gehälter für Werkmeister, Techniker und Zeichner, soweit sie direkt zurechenbar sind. Hierzu rechnen nicht: freiwillige Sozialabgaben, Ergebnisbeteiligungen und Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. Sie gehören zu den Herstellungsgemeinkosten.

Sondereinzelkosten der Fertigung sind insbesondere die Aufwendungen für Modelle, Schablonen, Gesenke, Schnitte und Spezialwerkzeuge sowie Lizenzgebühren für die Produktion.

3.    Abnutzbarkeit

Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar, also abschreibungsfähig sein. Daran fehlt es bei sog. kurzlebigen Wirtschaftsgütern, deren Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt. Diese Wirtschaftsgüter fallen nicht unter die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie werden nicht aktiviert und sind unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten sofort abzuschreiben.

4.    Selbständige Nutzungsfähigkeit

Der Gesetzgeber gibt eine sog. negative gesetzliche Definition vor. Der zufolge ist ein Wirtschaftsgut nicht selbständig nutzbar, wenn

  • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann (einheitliches Ganzes) und (kumulativ)
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt

An der selbständigen Nutzungsfähigkeit fehlt es auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann

Beispiele:

Selbständig nutzbar: Notebooks, Tablets, Bürostuhl, Telefone, Smartphones, Bücher einer Leih- oder Fachbücherei, Lampen, Wäsche in Hotels.

Nicht selbständig nutzbar: Drucker (ohne Kopier- und Faxfunktion), da dieser nicht ohne den PC funktioniert – er kann aber als Teil einer Computeranlage als GWG gelten – sowie Pkw-Anhänger, Maschinenwerkzeuge und Verschleißteile.

II.   Sofortabschreibung als Betriebsausgaben

Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geringwertigen Wirtschaftsguts nicht 410 €, können Sie die Aufwendungen vollständig im Jahr der Anschaffung im Wege der Sofortabschreibung als Betriebsausgaben abziehen.

III.  Bildung eines Sammelpostens

Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € können Sie einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.

Hinweis: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in Wirtschaftsjahren nach der erstmaligen Zuführung des Wirtschaftsguts zum Sammelposten anfallen, sind dem Sammelposten des Wirtschaftsjahres zuzuführen, in dem diese entstehen. Eine Zuordnung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem bestimmten Wirtschaftsgut ist mangels inventarmäßiger Erfassung in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht mehr möglich.

Vorteil der Sammelpostenbildung: Bei Bildung eines Sammelpostens müssen Sie lediglich den Zugang der Wirtschaftsgüter und die jährliche Auflösung buchungsmäßig erfassen. Darüber hinausgehende Aufzeichnungen, wie z. B. Führung in einem Inventarverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter, müssen beim Sammelposten nicht geführt werden.

Hinweis: Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wurde, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 150 e und bis 1.000 € darin aufzunehmen. Es ist nicht zulässig, einige Wirtschaftsgüter bis 410 € sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen.

 

Rechtsstand: 20. 11. 2013

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