Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen (HOAI)

Bilanzierende Ingeniere realisieren ihre Einnahmen nicht erst bei Abnahme oder Stellung der Honorar-Schlussrechnung.

Nach einem Urteil des BFH ist bereits eine Forderung zu aktivieren, wenn ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Denn der Gewinn ist bereits realisiert, wenn die Leistung wirtschaftlich erfüllt ist.

Somit sind Abschlagszahlungen im Sinne § 8 Abs. 2 HOAI nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren (BFH, Urteil v. 14.5.2014 – VIII R 25/11; veröffentlicht am 8.10.2014).

 

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