Erleichterung bei Dokumentationspflichten nach MiLoG (MindestlohnG)

Veröffentlichung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Hieraus ergeben sich folgende Erleichterungen

  • Absenkung der Einkommensschwelle von 2.958 € auf 2.000 €: die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt künftig grundsätzlich, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und auch tatsächlich gezahlt wurde (innerhalb der letzten 12 Monate).
  • Keine Aufzeichnungspflichten mehr bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers)

 

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