Seit dem 23.7.2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft.
Die Anwendung der umfassenden Änderungen des HGB durch das BilRUG haben grundsätzlich für Geschäftsjahre zu erfolgen, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen gilt es, einige Sonderregelungen zu beachten. So können z.B. die erhöhten Schwellenwerte (siehe unten) im Jahres- und Konzernabschluss (§§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB) oder die AfA-Dauer von selbst geschaffenen immateriellen VG des Anlagevermögens vorzeitig angewendet werden (Wahlrecht).