Nachweis der Unternehmereigenschaft mittels schweizer UID

Die OFD Niedersachsen hat zum Nachweis der Unternehmereigenschaft für die Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 UStG mittels schweizerischer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) Stellung genommen (OFD Niedersachsen v. 15.6.2015)

Gerade bei sonstigen Leistungen im Sinne § 3a Abs. 2 UStG an in der Schweiz ansässige Unternehmer stellt sich häufig die Frage nach dem Nachweis der Unternehmerschaft, da sich der Ort der Besteuerung bei Leistungen an Unternehmer grundsätzlich nach dem Sitzort des Leistungsempfängers (also Schweiz) richtet.

Anstatt der im EU-Gebiet verwendeten USt-ID kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft des im Drittland ansässigen durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden (Abschn. 3a.2. Abs. 11 UStAE). Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer solchen Bescheinigung führen, werden auch alternative Nachweise anerkannt (s. Abschn. 3a.2 Abs. 11 Satz 3 UStAE i.V. mit Art. 18 Abs. 3 Buchst. b MwStVO).

Hierzu führt die OFD aus:

  • In Fällen, in denen ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger einem deutschen Unternehmer keine Unternehmerbescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorlegt, kann ein ihm erteilte und verwendete UID in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 Buchst. b MwStVO und Abschn. 3a.2. Abs. 11 Satz 3 UStAE grds. als Nachweis der Unternehmereigenschaft anerkannt werden.
  • Voraussetzung ist, dass dem leistenden Unternehmer aufgrund einer Anfrage beim UID-Register eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorliegt, dass die verwendete UID dem schweizerischen Unternehmer zuzuordnen und er als Unternehmer aktiv ist.
  • Dies gilt jedoch nicht, wenn der in dem UID-Register aufgenommene Unternehmer mit dem Zusatz ein c/o-Adresse geführt wird. In derartigen Fällen bedarf es weiterer Nachfragen beim Leistungsempfänger, ob der Sitz tatsächlich in der Schweiz liegt und die Leistung für den Unternehmenssitz bestimmt ist (vgl. Art. 21 MwStVO).

Wenn Sie regelmäßig Rechtsgeschäfte i.S. § 3a Abs. 2 UStG mit Drittländern abwickeln ist Vorsicht geboten. Denn bei regelmäßger Falschbehandlung kann dies als Organisationsverschulden und Steuerhinterziehung gedeutet werden.

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