Arbeitszimmer: keine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung notwendig

Der große Senat des BFH hat hierüber entscheiden (Az IX R 23/12), dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch mit nicht nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung anzuerkennen sind. Bei teilweise beruflich genutzten Räumen kommt eine Kostenaufteilung in Betracht.

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