Geltendmachung Verlust bei Veräußerung nahezu wertloser Kapitalforderungen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt (§ 17 EStG, Umkehrschluss).

Liegt bei einer Veräußerung der Veräußerungspreis jedoch unterhalb der Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an.

Beispiel: Kaufpreis eine Aktien in Höhe 100.000 €, Veräußerungspreis 100 €, Veräußerungskosten 250 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, sei der Verlust in Höhe von 100.150 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Empfehlung: Diese Sichtweise ist u.E. nicht gerechtfertigt. Negative Bescheide sollten mit Rechtsmitteln angefochten werden.

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