Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub bei nur kurzzeitiger Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

Steht vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fest, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen und dann mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.10.2015 entschieden (Az.: 9 AZR 224/14).

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.