Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligung weniger als 1 % beträgt (§ 17 EStG, Umkehrschluss).

Liegt bei einer Veräußerung der Veräußerungspreis jedoch unterhalb der Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an.

Beispiel: Kaufpreis eine Aktien in Höhe 100.000 €, Veräußerungspreis 100 €, Veräußerungskosten 250 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, sei der Verlust in Höhe von 100.150 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Empfehlung: Diese Sichtweise ist u.E. nicht gerechtfertigt. Negative Bescheide sollten mit Rechtsmitteln angefochten werden.